Offener Brief: Untersagung von körpernahen
              Dienstleistungen wie Shiatsu-Behandlungen, § 12 (2) der 12.
              BayIfSMV nicht nachvollziehbar
            
      der
            Regionalgruppe München und Umland der Gesellschaft für Shiatsu
              Deutschland e.V.: 
          
      
       Ismaning,
            06. März 2021.
      
        
      An Herrn Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder, MdL 
          und Herrn Staatsminister für Gesundheit und Pflege Klaus Holetschek,
          MdL (nur per E-Mail) 
          
          Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Dr. Markus Söder, sehr geehrter
          Herr Staatsminister für Gesundheit und Pflege Klaus Holetschek, 
          
          ich schreiben Ihnen in meiner Eigenschaft als Leiter der
          Regionalgruppe München und Umland [1] der Gesellschaft für Shiatsu in
          Deutschland e.V. [2]. 
          
          Mit Verwunderung - um nicht zu sagen mit Verärgerung - habe ich die
          Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)
          vom 05. März 2021 [3] gelesen. 
          
          Obwohl es in der Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei vom
          04. März 2021 [4] heißt: "Ministerrat unterstützt MPK-Beschlüsse",
          weicht die 12. BayIfSMV mit § 12 Abs. 2 in eklatanter, nicht
          nachvollziehbarer Weise und zudem ohne jegliche Begründung von diesen
          MPK-Beschlüssen vom 03. März 2021 [5] ab! 
          
          So steht in § 12 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV: 
          "Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden
          unabdingbar ist, wie zum Beispiel Massagepraxen, Tattoo-Studios oder
          ähnliche Betriebe sind untersagt." 
          Ausnahmen gibt es in der 12. BayIfSMV nur für  die
          "Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch
          erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und
          Gesichtspflege". 
          
          Dies ist aber eine ganz deutliche und zudem grundlose Abweichung von
          dem Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs des Bundes und der
          Länder vom 03. März 2021 . Dort heißt es in Ziffer 5, 2. Spiegelstrich
          (Seite 7 der PDF-Datei) eindeutig: 
          "Darüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen
          körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit
          entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die
          Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen -wie bei Kosmetik oder
          Rasur- nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein
          tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des
          Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist." 
          
          Warum dürfen Shiatsu-Praktikerinnen und Shiatsupraktiker ihre
          Shiatsu-Behandlungen [6] noch immer nicht anbieten? Wo doch Berührung
          so wichtig ist – quasi zur seelischen Hygiene gehört - (vgl. auch den
          WDR-Fernsehbeitrag „Heilen durch Berührung: Shiatsu“ [7].
          Shiatsu-Behandlungen sind *keine* Wellness-Massagen, sondern dienen
          der Gesundheitsförderung. 
          
          Die Shiatsu-Behandlung erfolgt – im Gegensatz zu den meisten Massagen
          – im bekleideten Zustand. Hygienekonzepte [8] liegen vor, das Tragen
          von Masken ist möglich. Shiatsu-Behandlungen werden üblicherweise nur
          nach Terminvereinbarung durchgeführt, die „Zutrittssteuerung“ ist also
          gegeben – mehr noch: Es kommt nur immer ein Klient, eine Klientin in
          die Praxis. Es gibt also keinen Grund in Bayern vom dem MPK-Beschluss
          abzuweichen! 
          
          Daher bitte ich Sie dringend im Namen der Shiatsu-Praktikerinnen und
          Shiatsu-Praktiker der GSD-Regeionalgruppe München und Umland dringend,
          unverzüglich die 12. BayIfSMV an die MPK-Beschlüsse vom 03. März 2021
          anzupassen oder zumindest Shiatsu-Behandlungen (und andere Massagen,
          die der Gesundheitsförderung dienen) in die Ausnahmen des § 12 Abs. 2
          Satz 3 der 12. BayIfSMV aufzunehmen. 
          
          Über eine zeitnahe Rückmeldung freue ich mich. Für Rückfragen stehe
          ich Ihnen selbstverständlich gerne - auch am Wochenende - zur
          Verfügung.
          
          Mit freundlichen Grüßen, Werner Hülsmann
          - Leiter der GSD-Regionalgruppe München und Umland - 
          *Hinweis* - Aus Gründen der Fairness weise
          ich Sie darauf hin, dass ich diese E-Mail heute an die Mitglieder der
          Regionalgruppe weiterleiten und morgen, Sonntag, 07. März 2021 sowohl
          auf der Website der GSD Regionalgruppe München und Umland [1] sowie in
          meinem Covid-19-Blog [9] veröffentlichen werde. Ich werde auch in
          Social Media-Portalen auf diesen öffentlichen Brief hinweisen. Ich
          behalte mir vor, Ihre Antwort dort ebenfalls zu veröffentlichen. 
          
          
          Quellenangaben und Links:  
          [1] https://shiatsu-muenchen-und-umland.de/
          [2] https://www.shiatsu-gsd.de/ 
          [3] https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-171/
          
          [4] https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-4-maerz-2021/?seite=2453
          
          [5] https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1872054/66dba48b5b63d8817615d11edaaed849/2021-03-03-mpk-data.pdf?download=1
          
          [6] https://www.shiatsu-gsd.de/was-ist-shiatsu/ 
          [7] https://www.ardmediathek.de/wdr/video/quarks/heilen-durch-beruehrung-shiatsu/wdr-fernsehen/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLWVhYzE0MjBlLTExNjYtNDM5Ny05MjkxLTNmYWMzNTllM2Q2Ng/
          
          [8] https://www.shiatsu-gsd.de/wp-content/uploads/2020/05/Hygieneempfehlungen_GSD_SHENDO.pdf
          
          [9] https://covid-19.wh61.de/wp/